RS Vwgh 1990/5/9 89/02/0220

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §99 Abs5 idF 1977/615;
KFG 1967 §99 Abs5 idF 1982/362 ;

Rechtssatz

Sind die Angaben des Meldungslegers nicht geeignet, darauf den Schuldspruch hinsichtlich der Witterungsverhältnisse zur Tatzeit zu stützen, so ist eine allenfalls bestehende Möglichkeit zur Überprüfung der Angaben des Meldungslegers durch die Einholung einer Auskunft der Zentralanstalt für

Meteorologie und Geodynamik wahrzunehmen (Hinweis E 27.11.1979, 2311/79).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020220.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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