TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/17 2005/12/0095

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/02 Bundeslehrer;
70/04 Schulzeit;

Norm

AVG §56;
BLVG 1965 §2 Abs1 idF 1984/551;
BLVG 1965 §4 Abs1 idF 1997/I/138;
BLVG 1965 §4 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs2 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs4 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs5 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs5 idF 1999/I/006;
GehG 1956 §61 Abs6 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §61 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 idF 1999/I/006;
SchulzeitG 1985 §2 Abs1;
SchulzeitG 1985 §2 Abs5 idF 1995/467;
SchulzeitG 1985 §2 Abs7 idF 1995/467;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des G D in K, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwälte GesmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (jetzt Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vom 8. September 2003, Zl. 2710.090441/7-III/9/03, betreffend Nachverrechnung bzw. Nachzahlung von Mehrdienstleistungsvergütungen für die Unterrichtsjahre 1998/99 und 1999/2000 (§ 61 GehG iVm §§ 2 und 4 Abs. 1 BLVG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des G D in K, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwälte GesmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (jetzt Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vom 8. September 2003, Zl. 2710.090441/7-III/9/03, betreffend Nachverrechnung bzw. Nachzahlung von Mehrdienstleistungsvergütungen für die Unterrichtsjahre 1998/99 und 1999/2000 (Paragraph 61, GehG in Verbindung mit Paragraphen 2, und 4 Absatz eins, BLVG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer i.R. seit dem 1. September 2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Handelsakademie V.römisch eins. Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer i.R. seit dem 1. September 2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Handelsakademie römisch fünf.

Aus dem angefochtenen Bescheid, der vorliegenden Beschwerde und den übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat in den Schuljahren 1998/99 sowie 1999/2000 (offenbar an der Handelsakademie V) Maturaklassen betreut, wobei sich ab dem Tag vor Beginn der Klausurprüfung der Umfang seiner Unterrichtstätigkeit im Verhältnis zur Zeit davor jeweils reduziert hat und unterhalb der sonst üblichen wöchentlichen Lehrverpflichtung lag. Infolge dieser während des Unterrichtsjahres unterschiedlichen Beschäftigung wurde (soweit den Verwaltungsakten entnehmbar) die geringere Unterrichtstätigkeit nach dem jeweiligen Termin der schriftlichen Reifeprüfung bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Mehrdienstleistungsvergütung für die Zeiten, in denen er eine höhere Unterrichtstätigkeit ausgeübt hat, berücksichtigt und diese entsprechend geringer bemessen.Der Beschwerdeführer hat in den Schuljahren 1998/99 sowie 1999/2000 (offenbar an der Handelsakademie römisch fünf) Maturaklassen betreut, wobei sich ab dem Tag vor Beginn der Klausurprüfung der Umfang seiner Unterrichtstätigkeit im Verhältnis zur Zeit davor jeweils reduziert hat und unterhalb der sonst üblichen wöchentlichen Lehrverpflichtung lag. Infolge dieser während des Unterrichtsjahres unterschiedlichen Beschäftigung wurde (soweit den Verwaltungsakten entnehmbar) die geringere Unterrichtstätigkeit nach dem jeweiligen Termin der schriftlichen Reifeprüfung bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Mehrdienstleistungsvergütung für die Zeiten, in denen er eine höhere Unterrichtstätigkeit ausgeübt hat, berücksichtigt und diese entsprechend geringer bemessen.

Nach seiner Ruhestandsversetzung wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2001 an den Landesschulrat für Steiermark und ersuchte "um Nachverrechnung bzw. -zahlung der in den Unterrichtsjahren 1998/99 und 1999/00 bei der Mehrdienstleistungsvergütung in Abzug gebrachten sog. 'Periodenglättungsdifferenz' in dem für die jeweilig zitierten Unterrichtsjahre angefallenem Ausmaße". Außerdem seien auch Krankenstände in der Zeit der Unterbeschäftigung nicht berücksichtigt worden. Nach § 61 GehG käme es auf die tatsächliche Unterrichtserteilung und die wöchentlich zu ermittelnden Mehrdienstleistungsvergütungen an; § 4 BLVG sei "wegen Ungleichbehandlung unerheblich".Nach seiner Ruhestandsversetzung wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2001 an den Landesschulrat für Steiermark und ersuchte "um Nachverrechnung bzw. -zahlung der in den Unterrichtsjahren 1998/99 und 1999/00 bei der Mehrdienstleistungsvergütung in Abzug gebrachten sog. 'Periodenglättungsdifferenz' in dem für die jeweilig zitierten Unterrichtsjahre angefallenem Ausmaße". Außerdem seien auch Krankenstände in der Zeit der Unterbeschäftigung nicht berücksichtigt worden. Nach Paragraph 61, GehG käme es auf die tatsächliche Unterrichtserteilung und die wöchentlich zu ermittelnden Mehrdienstleistungsvergütungen an; Paragraph 4, BLVG sei "wegen Ungleichbehandlung unerheblich".

Da auf Grund dieser Eingabe keine Erledigung erging, richtete der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 1. Juli 2002 einen Devolutionsantrag an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur; darin führte er zusätzlich zu seinem früheren Vorbringen insbesondere aus, es könne nicht sein, dass nur für jene Dienstnehmer, die Mehrdienstleistungen erbringen müssten, im Falle einer Unterbeschäftigung im Zusammenhang mit nicht ganzjährig geführten Klassen ein Vorenthalt von Entgelt rechtlich gedeckt sein solle, während bei Vorliegen einer Unterbeschäftigung mangels Mehrdienstleistungen ein derartiger Abzug nicht vorgenommen werden könne. Auf diesen Antrag reagierte das Bundesministerium zunächst mit einem Antwortschreiben vom 27. August 2002, in dem die Auffassung vertreten wurde, der Beschwerdeführer habe an ihn gerichtete Rückfragen betreffend Konkretisierung seines Begehrens nicht beantwortet, weshalb die Verzögerung bei der Erledigung seines Antrages nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei und der Devolutionsantrag deshalb abzuweisen wäre; dazu werde der Beschwerdeführer zu einer Äußerung aufgefordert. Mit Einschreiben vom 9. September 2002 wiederholte der Beschwerdeführer darauf sein Vorbringen und machte geltend, dass er sein Anliegen bereits in ausreichend klarer und konkreter Weise vorgetragen habe. Da auch nach diesem weiteren Schreiben keine Erledigung seines Ansuchens erging, erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2003 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das auf Grund dieser Säumnisbeschwerde eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde, nachdem der nunmehr angefochtene Bescheid innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof für die Nachholung gesetzten Frist erlassen worden war, mit Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/12/0082, eingestellt.

Mit dem auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dessen Antrag auf Nachverrechnung bzw. Nachzahlung der in den Unterrichtsjahren 1998/99 und 1999/2000 bei der Mehrdienstleistungsvergütung in Abzug gebrachten sogenannten "Periodenglättungsdifferenz" unter Berufung auf § 61 GehG und § 4 BLVG abgewiesen. Begründend wird dazu Folgendes ausgeführt (Schreibfehler und Hervorhebungen im Original):Mit dem auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dessen Antrag auf Nachverrechnung bzw. Nachzahlung der in den Unterrichtsjahren 1998/99 und 1999/2000 bei der Mehrdienstleistungsvergütung in Abzug gebrachten sogenannten "Periodenglättungsdifferenz" unter Berufung auf Paragraph 61, GehG und Paragraph 4, BLVG abgewiesen. Begründend wird dazu Folgendes ausgeführt (Schreibfehler und Hervorhebungen im Original):

"BEGRÜNDUNG

Mit Schreiben vom 10. September 2001 ersuchen Sie nach Ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. August 2001 um Nachverrechnung bzw. Nachzahlung der in den Unterrichtsjahren 1998/1999 und 1999/2000 bei der Mehrdienstleistungsvergütung in Abzug gebrachten Periodenglättungsdifferenz. Im Falle einer gegenteiligen Entscheidung beantragen Sie eine bescheidmäßige Feststellung. I. Zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides:Mit Schreiben vom 10. September 2001 ersuchen Sie nach Ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. August 2001 um Nachverrechnung bzw. Nachzahlung der in den Unterrichtsjahren 1998/1999 und 1999/2000 bei der Mehrdienstleistungsvergütung in Abzug gebrachten Periodenglättungsdifferenz. Im Falle einer gegenteiligen Entscheidung beantragen Sie eine bescheidmäßige Feststellung. römisch eins. Zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103, mit weiteren Hinweisen) sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegen und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vergleiche , beispielsweise das Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103, mit weiteren Hinweisen) sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegen und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen.

Ein solches Interesse besteht dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Im Übrigen ist ein rechtliches Interesse der Partei nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann.

Wenn ein Leistungsbescheid möglich ist, besteht kein Recht auf einen Feststellungsbescheid (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember 1986, Slg. NF Nr. 12.354/A). Nachdem die Behörde im Sinne des Dienstrechtsverfahrensgesetzes alle Vor- und Nachteile für den Bediensteten zu berücksichtigen hat, war Ihr Antrag als Leistungsbegehren in Hinblick auf die Vergütung von Mehrdienstleistungen in den entsprechenden Schuljahren zu verstehen.Wenn ein Leistungsbescheid möglich ist, besteht kein Recht auf einen Feststellungsbescheid vergleiche , beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember 1986, Slg. NF Nr. 12.354/A). Nachdem die Behörde im Sinne des Dienstrechtsverfahrensgesetzes alle Vor- und Nachteile für den Bediensteten zu berücksichtigen hat, war Ihr Antrag als Leistungsbegehren in Hinblick auf die Vergütung von Mehrdienstleistungen in den entsprechenden Schuljahren zu verstehen.

II. Zur inhaltlichen Beurteilung: römisch zwei. Zur inhaltlichen Beurteilung:

In Ihrem Antrag vom September 2001 führen Sie aus, dass die 'Bestimmungen des § 4 BLVG wegen Ungleichbehandlung unerheblich sind' und ergänzen Sie dieses Vorbringen in Ihrem Devolutionsantrag vom 1. Juli 2002 dahingehend, dass 'ein Vorenthalt von Entgelt bei nicht ganzjährig geführten Klassen rechtlich nicht gedeckt sein kann.'In Ihrem Antrag vom September 2001 führen Sie aus, dass die 'Bestimmungen des Paragraph 4, BLVG wegen Ungleichbehandlung unerheblich sind' und ergänzen Sie dieses Vorbringen in Ihrem Devolutionsantrag vom 1. Juli 2002 dahingehend, dass 'ein Vorenthalt von Entgelt bei nicht ganzjährig geführten Klassen rechtlich nicht gedeckt sein kann.'

In dem daraufhin geführten mehrmaligen Schriftwechsel zwischen Ihnen und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekräftigen Sie diese Rechtsansicht in dem Sie ausführen, dass 'ebenfalls im gleichen Zeitraum unterbeschäftigten Lehrern eine Periodenglättungsdifferenz mangels Mehrdienstleistungen nicht abgezogen werden kann.'

Wie Sie richtigerweise in der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausführen 'umfasst das Schuljahr gemäß dem Schulzeitgesetz stets ein volles Jahr und setzt sich aus dem Unterrichtsjahr und den Ferien zusammen. Ebenso ist es richtig, dass zwischen Semesterende und dem Beginn der Hauptferien bei den letzten Schulstufen (Maturaklassen) und dem Beginn der Hauptferien eine (beschäftigungsmäßige) Lücke entsteht.'

Weiters führen Sie aus, dass 'es in dieser Zwischenzeit zu einer Unterbeschäftigung jener Lehrer kommt, die Abschlussklassen unterrichten. Da die Klassen abgeschlossen waren, kam es planmäßig und generell für die betreffenden Lehrer zum Unterrichtsentfall, was bedeutete, dass auch Sie weniger als 20 Stunden, die Ihrer Lehrverpflichtung entsprochen hätten, erbracht haben. Nachdem offensichtlich der Sachverhalt (Lehrfächerverteilung in den gegenständlichen Schuljahren mit ganzjährig geführten Klassen und nicht ganzjährig geführten Maturaklassen) unbestritten ist, liegen die entscheidungswesentlichen Aspekte in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes.

Hiezu ist zu bemerken:

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer beträgt - gesetzlich im BLVG normiert - grundsätzlich 20 Wochenstunden. Im Sinne des BLVG werden die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auf die Lehrverpflichtung mit unterschiedlichen 'Werteinheiten' je Wochenstunde angerechnet.

Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (so z. B. Deutsch, Latein, Hochbau, ...) werden je Wochenstunde mit 1,167 'Werteinheiten' angerechnet.Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins (so z. B. Deutsch, Latein, Hochbau, ...) werden je Wochenstunde mit 1,167 'Werteinheiten' angerechnet.

Darüber hinaus kann auch eine sonstige Tätigkeit (Werkstättenleitung, Bibliotheksbetreuung, ...) in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden.

Der Lehrer muss sohin seine 20 Stunden Grundlehrverpflichtung durch Unterrichtsleistung oder Einrechnung sonstiger Leistungen, die gesetzlich im BLVG geregelt sind, vollständig erfüllen. Nachdem durch schwankende Beschäftigungssituationen (Wegfall von Klassen, verspäteter Unterrichtsanfang oder früheres Unterrichtsende, ...) es während eines laufenden Schuljahres zu unterschiedlichen Beschäftigungssituationen kommen kann, insbesondere sich Zeiten mit einer Überschreitung der Lehrverpflichtung mit Zeiten der Unterschreitung der Lehrverpflichtung abwechseln können, hat der Gesetzgeber im § 4 BLVG eine lehrverpflichtungsmäßige Sonderregelung getroffen.Der Lehrer muss sohin seine 20 Stunden Grundlehrverpflichtung durch Unterrichtsleistung oder Einrechnung sonstiger Leistungen, die gesetzlich im BLVG geregelt sind, vollständig erfüllen. Nachdem durch schwankende Beschäftigungssituationen (Wegfall von Klassen, verspäteter Unterrichtsanfang oder früheres Unterrichtsende, ...) es während eines laufenden Schuljahres zu unterschiedlichen Beschäftigungssituationen kommen kann, insbesondere sich Zeiten mit einer Überschreitung der Lehrverpflichtung mit Zeiten der Unterschreitung der Lehrverpflichtung abwechseln können, hat der Gesetzgeber im Paragraph 4, BLVG eine lehrverpflichtungsmäßige Sonderregelung getroffen.

Diese Bestimmung betreffend die Lehrverpflichtung und die Erfüllung durch die Berücksichtigung von 'Werteinheiten' ist jedoch getrennt von der besoldungsmäßigen Abgeltungsregelung im GehG und insbesondere im § 61 GehG zu betrachten.Diese Bestimmung betreffend die Lehrverpflichtung und die Erfüllung durch die Berücksichtigung von 'Werteinheiten' ist jedoch getrennt von der besoldungsmäßigen Abgeltungsregelung im GehG und insbesondere im Paragraph 61, GehG zu betrachten.

So sieht diese Sonderregelung für die gegenständlichen Schuljahre im § 4 Absatz 2 BLVG vor, dass ein Lehrer, dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung höchstens um 0,5 Werteinheiten unter 20 Werteinheiten liegt, dieser wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln ist. Dieser Lehrer ist jedoch vorrangig zu Supplierungen heranzuziehen. Das Ausmaß der Unterschreitungen ist durch Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung innerhalb des laufenden Schuljahres im Verhältnis 1:1 auszugleichen. In diesem Fall ist jener Teil der Überschreitung, der diesem Ausgleich dient, für andere dienstrechtliche und für besoldungsrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen.So sieht diese Sonderregelung für die gegenständlichen Schuljahre im Paragraph 4, Absatz 2 BLVG vor, dass ein Lehrer, dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung höchstens um 0,5 Werteinheiten unter 20 Werteinheiten liegt, dieser wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln ist. Dieser Lehrer ist jedoch vorrangig zu Supplierungen heranzuziehen. Das Ausmaß der Unterschreitungen ist durch Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung innerhalb des laufenden Schuljahres im Verhältnis 1:1 auszugleichen. In diesem Fall ist jener Teil der Überschreitung, der diesem Ausgleich dient, für andere dienstrechtliche und für besoldungsrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen.

Mit dieser Bestimmung regelte der Gesetzgeber die so genannten 'Quasivollbeschäftigten', in dem Unterschreitungen der Lehrverpflichtungen bis zu einem maximalen Ausmaß von 0,5 Werteinheiten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, und der Bedienstete als vollbeschäftigt gilt. Zusätzlich wurde ein werteinheitenmäßiger Ausgleich mit Zeiten der Überschreitung der Lehrverpflichtung normiert.

In eine vergleichbare Richtung ist auch § 4 Absatz 1 BLVG zu verstehen.In eine vergleichbare Richtung ist auch Paragraph 4, Absatz 1 BLVG zu verstehen.

Dort sind all jene Fälle geregelt, bei denen es auf Grund von nicht ganzjährig geführten Klassen und Schulen, auf Grund von lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen zu unterschiedlichen Beschäftigungssituationen der Lehrpersonen kommen kann.

Durch die demonstrative Aufzählung im letzten Satz des § 4 Absatz 1 BLVG (... gelten insbesondere Schulen und Klassen deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr (...) mit dem Tag vor Beginn der Klausurprüfung endet) regelt der Gesetzgeber (sohin der Dienstgeber für die Lehrerinnen und Lehrer in der öffentlichen Verwaltung) die Verteilung der lehrverpflichtungsmäßig erforderlichen Werteinheiten über das Schuljahr in Spezialfällen.Durch die demonstrative Aufzählung im letzten Satz des Paragraph 4, Absatz 1 BLVG (... gelten insbesondere Schulen und Klassen deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr (...) mit dem Tag vor Beginn der Klausurprüfung endet) regelt der Gesetzgeber (sohin der Dienstgeber für die Lehrerinnen und Lehrer in der öffentlichen Verwaltung) die Verteilung der lehrverpflichtungsmäßig erforderlichen Werteinheiten über das Schuljahr in Spezialfällen.

Diese Regelung ist die gesetzliche lex-specialis-Grundlage, dass Zeiten der Überbeschäftigung (werteinheitenmäßiges Überschreiten der 20-Stunden-Grundlehrverpflichtung) mit Zeiten der Unterschreitung der 20-Stunden-Grenze ausgeglichen werden. Dies deswegen, da unabhängig davon und durchgehend die gesetzlich geregelten Grundentlohnung bezahlt wird. D.h. auch wenn Stunden (z.B. durch ein vorzeitiges Unterrichtsende bei Maturaklassen) entfallen bekommt der Lehrer sein Grundentgelt weiterhin bezahlt, muss jedoch die Gesamtanzahl der Jahresstunden eines Lehrers leisten, der kein verkürztes Unterrichtsjahr bei seiner Klassenzuteilung hat.

Die Vergleichbarkeit ergibt sich daraus, dass das Schuljahr/Unterrichtsjahr in den schulzeitrechtlichen Bestimmungen geregelt ist, und auch Sie in den nicht abschließenden Klassen bis zu einem genau festgelegten Zeitpunkt zu unterrichten hatten. Genau die von Ihnen auch in der Säumnisbeschwerde dargelegten Lücke in Ihrer Beschäftigung (im Zeitraum Wegfall der Maturaklasse bis Unterrichtsende) wird auf Grund der Bestimmung des § 4 Absatz 1 BLVG ausgeglichen.Die Vergleichbarkeit ergibt sich daraus, dass das Schuljahr/Unterrichtsjahr in den schulzeitrechtlichen Bestimmungen geregelt ist, und auch Sie in den nicht abschließenden Klassen bis zu einem genau festgelegten Zeitpunkt zu unterrichten hatten. Genau die von Ihnen auch in der Säumnisbeschwerde dargelegten Lücke in Ihrer Beschäftigung (im Zeitraum Wegfall der Maturaklasse bis Unterrichtsende) wird auf Grund der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 1 BLVG ausgeglichen.

Diese Regelung entspricht der allgemeinen Vorgangsweise bei 'Gleitzeitbestimmungen' in Dienstverhältnissen, dass Gutstunden in eine andere zeitliche Periode transferiert werden, um dort Minusstunden auszugleichen.

Ergänzend wird auf die Erläuterungen zu BGBl. 138/1997 verwiesen, in denen ausgeführt wird, dass '§ 4 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes derzeit vorsieht, dass bei Lehrern an nicht ganzjährig geführten Schulen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß eine auf das sonst übliche Unterrichtsjahr bezogene durchschnittliche Berechnung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Schulen (insgesamt) mit verkürztem Unterrichtsjahr, sondern auch für einzelne Klassen, die z.B. wegen längerer Ferialpraxis ein verkürztes Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften haben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch in Klassen mit abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung) gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985 dasErgänzend wird auf die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt 138 aus 1997, verwiesen, in denen ausgeführt wird, dass '§ 4 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes derzeit vorsieht, dass bei Lehrern an nicht ganzjährig geführten Schulen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß eine auf das sonst übliche Unterrichtsjahr bezogene durchschnittliche Berechnung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Schulen (insgesamt) mit verkürztem Unterrichtsjahr, sondern auch für einzelne Klassen, die z.B. wegen längerer Ferialpraxis ein verkürztes Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften haben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch in Klassen mit abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung) gemäß Paragraph 2, Absatz 2 Ziffer 1 Litera c, des Schulzeitgesetzes 1985 das

2. Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Somit ist auch in den Klassen mit abschließenden Prüfungen ein verkürztes Unterrichtsjahr gegeben.

Durch die Neufassung des § 4 werden daher die Klassen mit abschließenden Prüfungen den nicht ganzjährig geführten Klassen im Sinne des derzeitigen § 4 Ziffer 1 gleichgestellt.'Durch die Neufassung des Paragraph 4, werden daher die Klassen mit abschließenden Prüfungen den nicht ganzjährig geführten Klassen im Sinne des derzeitigen Paragraph 4, Ziffer 1 gleichgestellt.'

Auf Grund dieser Erläuterungen ist festzustellen, dass der Ausgleich von werteinheitenmäßigen (nicht besoldungsmäßigen) 'Gutstunden' in den im § 4 Absatz 1 BLVG demonstrativ aufgezählten Fällen mit werteinheitenmäßigen Minusstunden im Vergleichszeitraum eines gesamten Schuljahres gesetzlich möglich und zulässig ist.Auf Grund dieser Erläuterungen ist festzustellen, dass der Ausgleich von werteinheitenmäßigen (nicht besoldungsmäßigen) 'Gutstunden' in den im Paragraph 4, Absatz 1 BLVG demonstrativ aufgezählten Fällen mit werteinheitenmäßigen Minusstunden im Vergleichszeitraum eines gesamten Schuljahres gesetzlich möglich und zulässig ist.

Die von Ihnen geltend gemachte Ungleichbehandlung zu Lehrern die über das gesamte Schuljahr werteinheitenmäßig nie die 20 Stunden-Grenze überschreiten, ist eine aus einer 'Gleitzeitregelung' resultierende sachlogische Konsequenz, Herausforderung an den Dienstgeber für diese Personen die Zeiten der Unterbeschäftigung durch entsprechende Personalmaßnahmen aufzufüllen, ändert jedoch nicht die rechtliche Beurteilung in Ihrem Fall.

Sie haben im Schuljahr 1998/99 vom 14. September bis 14. Juni 32,480, vom 15. Juni bis 16. Juni 23.150 Werteinheiten und vom 17. Juni bis 9. Juli 11,480 Werteinheiten der gesetzlichen 20 Stunden-Grenze erreicht. Auf Grund der Unterbeschäftigung im Zeitraum vom 17. Juni (Wegfall der Maturaklassen) waren die vorherigen Gutwerte um die so genannten 'Glättungswerte' von 0,724 (14. September bis 14. Juni) und 0,183 (15. Juni bis 16. Juni) zu kürzen.

Im Schuljahr 1999/2000 betrugen die Werteinheiten 24.320 (13. September bis 6. Juni) und 13,820 (7. Juni bis 7. Juli) und die entsprechende Kürzung 0,718 Werteinheiten.

Diese Vorgangsweise findet seine rechtliche Grundlage im § 2 in Verbindung mit § 4 BLVG.Diese Vorgangsweise findet seine rechtliche Grundlage im Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 4, BLVG.

Erst nachdem diese werteinheitenmäßige Berechnung auf Grund der Bestimmungen im BLVG erfolgt ist, stellt sich die besoldungsmäßige Frage der Abgeltung von Mehrdienstleistungen, da § 61 GehG im gegenständlichen Zeitpunkt eine Abgeltung von Mehrdienstleistungen vorsah, wenn die Lehrverpflichtungsgrenze überschritten wurde.Erst nachdem diese werteinheitenmäßige Berechnung auf Grund der Bestimmungen im BLVG erfolgt ist, stellt sich die besoldungsmäßige Frage der Abgeltung von Mehrdienstleistungen, da Paragraph 61, GehG im gegenständlichen Zeitpunkt eine Abgeltung von Mehrdienstleistungen vorsah, wenn die Lehrverpflichtungsgrenze überschritten wurde.

Daher ergibt sich für Sie kein weiterer Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptete. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 1. März 2005, B 1414/03-3, ab und trat sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In der bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eventualiter ausgeführten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Bezahlung der von ihm geleisteten Überstunden geltend und wirft dem Bescheid sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor; auf das Wesentliche zusammengefasst wird vorgebracht, dass § 4 Abs. 1 BLVG auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden sei und dass die belangte Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.In der bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eventualiter ausgeführten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Bezahlung der von ihm geleisteten Überstunden geltend und wirft dem Bescheid sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor; auf das Wesentliche zusammengefasst wird vorgebracht, dass Paragraph 4, Absatz eins, BLVG auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden sei und dass die belangte Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.

Die belangte Behörde hat unvollständige Verwaltungsakten vorgelegt (diese beschränken sich auf einzelne Kopien und Ausdrucke aus dem elektronisch geführten Verwaltungsakt) und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt wird.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:römisch zwei.1. Zur Rechtslage:

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung von Mehrdienstleistungen sind zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270, und vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0427). Es ist daher für die Entscheidung im Beschwerdefall die während der Schuljahre 1998/99 bzw. 1999/2000 geltende Rechtslage maßgebend.Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung von Mehrdienstleistungen sind zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270, und vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0427). Es ist daher für die Entscheidung im Beschwerdefall die während der Schuljahre 1998/99 bzw. 1999/2000 geltende Rechtslage maßgebend.

§ 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz - BLVG) BGBl. Nr. 244/1965, in der maßgebenden Fassung (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 551/1984; Abs. 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998) lautet auszugsweise: Paragraph 2, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz - BLVG) Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, in der maßgebenden Fassung (Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1984,; Absatz 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,) lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

1. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (Anlage 1)1. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins (Anlage 1)

1,167

2. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II (Anlage 2)2. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (Anlage 2)

1,105

3. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III (Anlage 3)3. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei (Anlage 3)

1,050

4. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV (Anlage 4)4. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier (Anlage 4)

0,913

5. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVa (Anlage 4a)5. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a (Anlage 4a)

0,955

6. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVb (Anlage 4b)6. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier b (Anlage 4b)

0,977

7. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V (Anlage 5)7. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf (Anlage 5)

0,875

8. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe Va (Anlage 5a)8. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf a (Anlage 5a)

0,825

9. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI (Anlage 6)9. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs (Anlage 6)

0,75.

...

  1. (8)Absatz 8,Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

...

  1. (12)Absatz 12,Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung."

§ 4 BLVG wurde durch BGBl. I Nr. 138/1997, mit Wirkung vom 1. September 1998 geändert und lautete in dieser Fassung wie folgt: Paragraph 4, BLVG wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, mit Wirkung vom 1. September 1998 geändert und lautete in dieser Fassung wie folgt:

"§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an"§ 4. (1) Die Paragraphen 2, und 3 sind auf Lehrer an

  1. 1.Ziffer eins
    nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie
  2. 2.Ziffer 2
    lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen,
mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Ziffer eins und Ziffer 2, nicht erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.
  1. (2)Absatz 2,Liegt die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung des Lehrers mit allfälligen Einrechnungen nach den §§ 9, 10 und 12 um höchstens 0,5 Werteinheiten unter 20 Werteinheiten, so ist er in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln. Dieser Lehrer ist vorrangig zu Supplierungen heranzuziehen. Das Ausmaß der Unterschreitung ist durch Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung innerhalb des laufenden Schuljahres im Verhältnis 1:1 auszugleichen. In diesem Fall ist jener Teil der Überschreitung, der diesem Ausgleich dient, für andere dienstrechtliche und für besoldungsrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen."Liegt die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung des Lehrers mit allfälligen Einrechnungen nach den Paragraphen 9,, 10 und 12 um höchstens 0,5 Werteinheiten unter 20 Werteinheiten, so ist er in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln. Dieser Lehrer ist vorrangig zu Supplierungen heranzuziehen. Das Ausmaß der Unterschreitung ist durch Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung innerhalb des laufenden Schuljahres im Verhältnis 1:1 auszugleichen. In diesem Fall ist jener Teil der Überschreitung, der diesem Ausgleich dient, für andere dienstrechtliche und für besoldungsrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen."

    Die Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 885 BlgNR 20. GP S. 55) führen zu dieser Novelle Folgendes aus:Die Gesetzesmaterialien vergleiche , die ErläutRV 885 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Sitzung 55, ) führen zu dieser Novelle Folgendes aus:

"§ 4 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes sieht derzeit vor, daß bei Lehrern an nicht ganzjährig geführten Schulen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß eine auf das sonst übliche Unterrichtsjahr bezogene durchschnittliche Berechnung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Schulen (insgesamt) mit verkürztem Unterrichtsjahr, sondern auch für einzelne Klassen, die zB wegen längerer Ferialpraxis ein verkürztes Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften haben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß auch in Klassen mit abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung) gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985 das 2. Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Somit ist auch in den Klassen mit abschließenden Prüfungen ein verkürztes Unterrichtsjahr gegeben. "§ 4 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes sieht derzeit vor, daß bei Lehrern an nicht ganzjährig geführten Schulen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß eine auf das sonst übliche Unterrichtsjahr bezogene durchschnittliche Berechnung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Schulen (insgesamt) mit verkürztem Unterrichtsjahr, sondern auch für einzelne Klassen, die zB wegen längerer Ferialpraxis ein verkürztes Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften haben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß auch in Klassen mit abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, des Schulzeitgesetzes 1985 das 2. Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Somit ist auch in den Klassen mit abschließenden Prüfungen ein verkürztes Unterrichtsjahr gegeben.

Durch die Neufassung des § 4 werden daher die Klassen mit abschließenden Prüfungen den nicht ganzjährig geführten Klassen im Sinne des derzeitigen § 4 Z 1 gleichgestellt. Gleichzeitig muß jedoch berücksichtigt werden, daß die Aufsichtführung bei Klausurarbeiten im Rahmen der abschließenden Prüfungen sowie die Leistungen der Lehrer während der Zeit zwischen Klausurprüfung und mündlicher Prüfung zur Vorbereitung der Prüfungskandidaten (Arbeitsgemeinschaften) bei der Bemessung der erfüllten Lehrverpflichtung berücksichtigt wird; dies erfolgt durch den letzten Satz des § 61 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. 2."Durch die Neufassung des Paragraph 4, werden daher die Klassen mit abschließenden Prüfungen den nicht ganzjährig geführten Klassen im Sinne des derzeitigen Paragraph 4, Ziffer eins, gleichgestellt. Gleichzeitig muß jedoch berücksichtigt werden, daß die Aufsichtführung bei Klausurarbeiten im Rahmen der abschließenden Prüfungen sowie die Leistungen der Lehrer während der Zeit zwischen Klausurprüfung und mündlicher Prüfung zur Vorbereitung der Prüfungskandidaten (Arbeitsgemeinschaften) bei der Bemessung der erfüllten Lehrverpflichtung berücksichtigt wird; dies erfolgt durch den letzten Satz des Paragraph 61, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel 2,

§ 61 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG) wurde ebenfalls durch BGBl. I Nr. 138/1997, mit Wirkung vom 1. September 1998 neu gefasst und lautete in dieser Fassung auszugsweise: Paragraph 61, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG) wurde ebenfalls durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, mit Wirkung vom 1. September 1998 neu gefasst und lautete in dieser Fassung auszugsweise:

"Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durchParagraph 61, (1) Überschreitet der Lehrer durch

  1. 1.Ziffer eins
    Unterrichtserteilung,
  2. 2.Ziffer 2
    Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG,
  3. 3.Ziffer 3
    Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG undEinrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach Paragraph 10, BLVG und
              4.              Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG 4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach Paragraph 12, BLVG
tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16, bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
  1. (2)Absatz 2,Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) tatsächlich überschritten wird, 1,73 % des Gehaltes des Lehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß Satz 2 zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) tatsächlich überschritten wird, 1,73 % des Gehaltes des Lehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach Paragraph 58, Absatz 4, bis 8, Paragraph 59, Absatz 3, bis 12, Paragraph 59 a, Absatz eins, bis 5a, Paragraph 60 und Paragraph 115, dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß Satz 2 zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  2. (3)Absatz 3,Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch Paragraph 194, des BDG 1979 gilt, ist jede nach Absatz 2, abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
  3. (4)Absatz 4,Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind Unterrichtsstunden, die vom Lehrer auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln,Bei der Anwendung der Absatz eins, bis 3 sind Unterrichtsstunden, die vom Lehrer auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln,

1. wenn sie auf einen Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes, BGBl. Nr. 153/1957, oder auf den Allerseelentag oder auf den Festtag des Landespatrons fallen oder 1. wenn sie auf einen Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, oder auf den Allerseelentag oder auf den Festtag des Landespatrons fallen oder

2. wenn sie wegen der Teilnahme des Lehrers an

a) einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung oder

b) an einer Dienststellenversammlung im Sinne des § 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, b) an einer Dienststellenversammlung im Sinne des Paragraph 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,

entfallen oder

3. wenn sie wegen eines Dienstauftrages entfallen, dessen Erfüllung

a) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient, und

b) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist oder

4. wenn sie wegen einer von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme des Lehrers an

  1. a)Litera a
    Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder
  2. b)Litera b
    gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen
mit den im § 25 Abs. 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG),
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten