RS Vwgh 1990/5/9 89/03/0096

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0089 E 16. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Einspruch gegen die Strafverfügung ist nur dann als Berufung anzusehen, wenn er sich AUSDRÜCKLICH bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder gegen die Kostenbestimmung richtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030096.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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