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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0089 E 16. September 1987 RS 1Stammrechtssatz
Ein Einspruch gegen die Strafverfügung ist nur dann als Berufung anzusehen, wenn er sich AUSDRÜCKLICH bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder gegen die Kostenbestimmung richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030096.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009