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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Im Falle einer entsprechenden Antragstellung besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs 2 StVO ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Hinweis E 20.3.1987, 87/18/0016) für die Dauer von höchstens zwei Jahren. Die wiederholte Erteilung einer solchen (jeweils insoweit befristeten) Bewilligung kommt nur im Falle einer erheblichen Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020101.X02Im RIS seit
12.06.2001