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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §7 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Dipl. Ing. AH in W, vertreten durch Binder-Grösswang Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Sterngasse 13, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, (vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4/5), vom 28. Juni 2005, Zl. 59-1/05, betreffend Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht zur Wohlfahrtseinrichtung der Ziviltechniker, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Vorsitzende der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden: Bundeskammer) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2001 die Beitragsvorschreibung für das zweite bis vierte Quartal im Jahr 2001 mit. Die Beschwerdeführerin übe ihre Befugnis seit dem 28. Mai 2001 aus, wodurch die Beitragspflicht zum Pensionsfonds bestehe. Ab Mai 2001 bis 31. Dezember 2002 erfolge eine Beitragseinstufung in Stufe 1. Für die Einstufung ab Jänner 2003 sei die Beitragsgrundlage 2001 maßgebend.
In der Folge gab es einen Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Bundeskammer darüber, dass sie für die Zeit vom Mai 2001 bis Dezember 2001 sowohl Pensionsbeiträge für die Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer als auch als angestellte Geschäftsführerin einer Ziviltechniker-GmbH Beiträge zur ASVG-Pension bezahlen musste. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 12. Juli 2004 (bei der Bundeskammer eingelangt am 14. Juli 2004) den Antrag, sie in dieser Zeit von der Beitragspflicht zu Leistungen zu den Wohlfahrtseinrichtungen zu befreien, in eventu die Beitragspflicht zu Leistungen zu den Wohlfahrtseinrichtungen für diesen Zeitraum im höchstmöglichen Maße zu ermäßigen. Sie sei Geschäftsführerin und Gesellschafterin der näher angeführten Ziviltechniker GmbH und sei als angestellte Geschäftsführerin bereits zur Zahlung von ASVG-Pensionsbeiträgen verpflichtet. Eine Beitragszahlung auch an die Wohlfahrtseinrichtung der Bundesingenieurkammer würde eine Doppelbelastung darstellen.
Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen gab mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 beiden Anträgen keine Folge. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ab 28. Mai 2001 die aufrechte Befugnis zur Tätigkeit als Ziviltechnikerin innehabe. Somit sei sie gemäß § 6 Abs. 1 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 (im Folgenden: Statut WE 2000) zur Beitragsleistung verpflichtet. Für eine Befreiung von der Beitragsleistung für den Zeitraum Mai 2001 bis Dezember 2001 bestehe auf Grund der gleichfalls bestehenden Pflichtversicherung im ASVG in dieser Zeit keine Rechtsgrundlage. In § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Statutes sei eine die Pflichtversicherung im ASVG berücksichtigende Differenzversicherung vorgesehen. Danach sei vorgesehen, dass bei Bestand einer Pflichtpensionsversicherung auf Grund einer Ziviltechnikertätigkeit (ASVG, GSVG) der die gesetzliche Beitragsgrundlage übersteigende Einkommensteil für die Beitragsgrundlage nach diesem Statut herangezogen werde. Die Summe der Beiträge aus gesetzlicher Sozialversicherung (im ASVG Arbeitnehmerbeitrag) und Pensionsfonds dürfe den Betrag der Stufe 7 dieses Statutes nicht überschreiten. Es sei zu prüfen, ob diese Bestimmung entsprechend angewendet worden sei. Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen gab mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 beiden Anträgen keine Folge. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ab 28. Mai 2001 die aufrechte Befugnis zur Tätigkeit als Ziviltechnikerin innehabe. Somit sei sie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 (im Folgenden: Statut WE 2000) zur Beitragsleistung verpflichtet. Für eine Befreiung von der Beitragsleistung für den Zeitraum Mai 2001 bis Dezember 2001 bestehe auf Grund der gleichfalls bestehenden Pflichtversicherung im ASVG in dieser Zeit keine Rechtsgrundlage. In Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 und 3 des Statutes sei eine die Pflichtversicherung im ASVG berücksichtigende Differenzversicherung vorgesehen. Danach sei vorgesehen, dass bei Bestand einer Pflichtpensionsversicherung auf Grund einer Ziviltechnikertätigkeit (ASVG, GSVG) der die gesetzliche Beitragsgrundlage übersteigende Einkommensteil für die Beitragsgrundlage nach diesem Statut herangezogen werde. Die Summe der Beiträge aus gesetzlicher Sozialversicherung (im ASVG Arbeitnehmerbeitrag) und Pensionsfonds dürfe den Betrag der Stufe 7 dieses Statutes nicht überschreiten. Es sei zu prüfen, ob diese Bestimmung entsprechend angewendet worden sei.
Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage habe im Jahr 2001 monatlich S 44.400,-- bzw. S 621.600,--/Jahr betragen, wovon S 63.714,-- Dienstnehmerbeitrag und S 78.010,80 Dienstgeberbeitrag, somit insgesamt S 141.724,80 zu bezahlen gewesen seien.
Der Pensionsfonds-Mindestbeitrag (Stufe 1) für das Jahr 2001 habe S 60.840,-- ausgemacht und sei bis zu einer Beitragsgrundlage von S 264.000,-- angewendet worden. Der Pensionsfonds-Höchstbeitrag (Stufe 7) für das Jahr 2001 habe S 182.532,-- betragen und sei ab einer S 659.000,-- übersteigenden Beitragsgrundlage angewendet worden.
Für die Einstufung zur Bemessung der Beiträge zum Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen sei in einem weiteren Schritt der die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Teil der Einkünfte heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin habe ein monatliches Bruttoeinkommen von S 66.969,-- nachgewiesen. Rechne man zur Gegenüberstellung mit den Beiträgen zum Pensionsfonds dieses Einkommen auf das Einkommen eines ganzen Versicherungsjahres hoch, ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von S 1,015.534,29. Der die ASVG-Höchstbemessungsgrundlage übersteigende Einkommensteil ergebe S 393.934,-- und sei als Grundlage für die Einstufung zum Pensionsfonds heranzuziehen. Der Jahresbeitrag gemäß Stufe 4 (Einkommen S 385.000,-- bis S 446.000,- -) habe S 103.440,-- ausgemacht. Bereits aus dieser Berechnung werde nachvollziehbar, dass eine Doppelversicherung nicht vorgelegen sei, vielmehr sei eine Differenzversicherung zur Anwendung gekommen.
Tatsächlich sei der Mindestbeitrag, nämlich Stufe 1, S 60.840,-- p.a. (unter Anwendung der Ermäßigung gemäß § 8 Abs. 4 des Statutes) vorgeschrieben worden. Tatsächlich sei der Mindestbeitrag, nämlich Stufe 1, S 60.840,-- p.a. (unter Anwendung der Ermäßigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Statutes) vorgeschrieben worden.
In einem weiteren Schritt sei zu überprüfen, ob die gemäß ASVG berechneten Dienstnehmerbeiträge (S 63.714,-- p.a.) und die Beiträge zum Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen (S 60.840,-- p.a.) zusammen die Stufe 7 (Höchstbeitrag von S 182.532,-- p.a.) überstiegen, zutreffendenfalls wiederum nur die Differenz vorzuschreiben wäre.
Da dies nicht der Fall sei, sei die Einstufung korrekt zum Mindestbeitrag (S 60.840,-- p.a.) für das Jahr 2001 erfolgt. Die Differenzversicherung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 der Satzung hätte einen Jahresbeitrag von S 103.440,-- ergeben, weshalb der Mindestbeitrag bereits deutlich darunter gelegen sei. Aus dem Titel der Versicherungspflicht im ASVG sei eine Senkung des Beitrages unter den Mindestbeitrag zu Recht nicht zu gewähren. Der Mindestbeitrag sei aliquot für die Monate Mai bis Dezember 2001 vorgeschrieben worden. Da dies nicht der Fall sei, sei die Einstufung korrekt zum Mindestbeitrag (S 60.840,-- p.a.) für das Jahr 2001 erfolgt. Die Differenzversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Satz 3 der Satzung hätte einen Jahresbeitrag von S 103.440,-- ergeben, weshalb der Mindestbeitrag bereits deutlich darunter gelegen sei. Aus dem Titel der Versicherungspflicht im ASVG sei eine Senkung des Beitrages unter den Mindestbeitrag zu Recht nicht zu gewähren. Der Mindestbeitrag sei aliquot für die Monate Mai bis Dezember 2001 vorgeschrieben worden.
Da die Beschwerdeführerin die Befugnis im Jahr 2001 erstmals aufrecht gemeldet habe, sei der Jahresbeitrag nur für die Monate Mai bis Dezember vorgeschrieben worden. Zu dem Antrag auf höchstmögliche Ermäßigung der vorzuschreibenden Beiträge sei festzustellen, dass bereits die Einstufung im Jahr 2001 die Ermäßigung auf den Mindestbeitrag berücksichtigt habe. Die Differenzversicherung gemäß § 6 Abs. 3 des Statutes hätte einen höheren Beitrag ergeben und sei daher nicht anzuwenden gewesen. Daher habe auch dem Eventualantrag für Beitragsleistungen zum Pensionsfonds keine Folge gegeben werden können. Da die Beschwerdeführerin die Befugnis im Jahr 2001 erstmals aufrecht gemeldet habe, sei der Jahresbeitrag nur für die Monate Mai bis Dezember vorgeschrieben worden. Zu dem Antrag auf höchstmögliche Ermäßigung der vorzuschreibenden Beiträge sei festzustellen, dass bereits die Einstufung im Jahr 2001 die Ermäßigung auf den Mindestbeitrag berücksichtigt habe. Die Differenzversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Statutes hätte einen höheren Beitrag ergeben und sei daher nicht anzuwenden gewesen. Daher habe auch dem Eventualantrag für Beitragsleistungen zum Pensionsfonds keine Folge gegeben werden können.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung.
Die belangte Behörde gab dieser Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin bereits am 26. September 2001 die Beiträge für das Jahr 2001 vorgeschrieben worden seien und sie - entgegen ihrer Behauptung im Schreiben vom 13. Dezember 2001 - diese Beitragsvorschreibung nicht beeinsprucht habe. In der Zeit vom 27. September 2001 bis 31. Oktober 2001 sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben angestellte und geschäftsführende Gesellschafterin der A & GP IA Ziviltechniker GmbH mit 20 %iger Beteiligung gewesen. Eine diesbezügliche Änderung der Rechtslage sei, was der Beschwerdeführerin entsprechend mitgeteilt worden sei, mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten. Die belangte Behörde gab dieser Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin bereits am 26. September 2001 die Beiträge für das Jahr 2001 vorgeschrieben worden seien und sie - entgegen ihrer Behauptung im Schreiben vom 13. Dezember 2001 - diese Beitragsvorschreibung nicht beeinsprucht habe. In der Zeit vom 27. September 2001 bis 31. Oktober 2001 sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben angestellte und geschäftsführende Gesellschafterin der A & Gesetzgebungsperiode IA Ziviltechniker GmbH mit 20 %iger Beteiligung gewesen. Eine diesbezügliche Änderung der Rechtslage sei, was der Beschwerdeführerin entsprechend mitgeteilt worden sei, mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
Für Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis, die im Rahmen von Ziviltechnikergesellschaften, in denen sie Gesellschafter seien, angestellt seien, sei gemäß der Regelung im Statut das aus dem Angestelltenverhältnis erzielte Einkommen sowie der Gewinn aus den Ziviltechnikergesellschaftsanteilen, die dieser Ziviltechniker besitze, dem Ziviltechnikereinkommen gleichgestellt. Der Bundeskammer sei im Jahre 2001 bewusst gewesen, dass die Rechtslage für angestellte Geschäftsführer mit aufrechter Befugnis geändert werden sollte. Aus den diesbezüglichen Bemühungen der Bundeskammer um eine Änderung der Rechtslage könne aber keine Verfassungswidrigkeit der früheren Rechtslage abgeleitet werden.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2003, G 8/03, V 7/03, sei das Statut WE 2000 der Bundeskammer als gesetzwidrig aufgehoben worden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles, also auch auf den gegenständlichen Fall einer Beitragsvorschreibung für das Jahr 2001, sei das Statut weiterhin anzuwenden, da der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausgesprochen habe. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2003, G 8/03, römisch fünf 7/03, sei das Statut WE 2000 der Bundeskammer als gesetzwidrig aufgehoben worden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles, also auch auf den gegenständlichen Fall einer Beitragsvorschreibung für das Jahr 2001, sei das Statut weiterhin anzuwenden, da der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausgesprochen habe.
Das Statut WE 2000 in der Fassung des Beschlusses des Kammertages vom 15. Juni 2000 habe in § 6 Abs. 3 eine spezielle Regelung für Mitglieder vorgesehen, die auf Grund einer Ziviltechnikertätigkeit ASVG- oder GSVG-versichert gewesen seien. Bei diesen Mitgliedern sei nur das Einkommen, das die gesetzliche Beitragsgrundlage übersteige, für die Beitragsgrundlage nach dem Statut WE 2000 herangezogen worden. Außerdem sei festgelegt gewesen, dass die Summe der Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung und für den Pensionsfonds den Beitrag der Stufe 7 des Statuts WE 2000 nicht überschreiten dürfe. Das Statut WE 2000 in der Fassung des Beschlusses des Kammertages vom 15. Juni 2000 habe in Paragraph 6, Absatz 3, eine spezielle Regelung für Mitglieder vorgesehen, die auf Grund einer Ziviltechnikertätigkeit ASVG- oder GSVG-versichert gewesen seien. Bei diesen Mitgliedern sei nur das Einkommen, das die gesetzliche Beitragsgrundlage übersteige, für die Beitragsgrundlage nach dem Statut WE 2000 herangezogen worden. Außerdem sei festgelegt gewesen, dass die Summe der Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung und für den Pensionsfonds den Beitrag der Stufe 7 des Statuts WE 2000 nicht überschreiten dürfe.
Die Beschwerdeführerin fordere in der Berufung eine einschränkende Interpretation dieser Bestimmung dahingehend, dass Geschäftsführer von Ziviltechniker-GmbH, die Anteile an den Gesellschaften besäßen, von dieser Bestimmung im Jahr 2001 nicht erfasst sein sollten, weil die Geschäftsführungstätigkeit und das Kriterium des Anteilsbesitzes in § 6 Abs. 3 in der Satzung nicht erwähnt seien. Dies sei unrichtig. § 6 Abs. 3 dritter Satz des Statuts WE 2000 beziehe sich gerade auf Ziviltechniker, die Anteile an einer Ziviltechnikergesellschaft besäßen. Es werde freilich nicht differenziert, ob der Ziviltechniker, der Gesellschafter einer ZT-GmbH sei, als Geschäftsführer oder als einfacher Angestellter tätig sei. Die Sonderregelung gelte für Geschäftsführer mit aufrechter Befugnis und "einfache" Angestellte mit aufrechter Befugnis gleichermaßen. Eine Mehrfachversicherung sei zwar eine finanzielle Belastung, nicht aber in jedem Fall verfassungsrechtlich bedenklich, insbesondere, da der Mehrfachversicherte durch die Beitragszahlungen auch Ansprüche in mehreren Systemen der Altersversorgung erwerbe. Die Doppelversicherung von Ärzten beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer einerseits und im ASVG bzw. FSVG andererseits sei vom Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach geprüft worden und als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 6947 und 12.417). Die Beschwerdeführerin fordere in der Berufung eine einschränkende Interpretation dieser Bestimmung dahingehend, dass Geschäftsführer von Ziviltechniker-GmbH, die Anteile an den Gesellschaften besäßen, von dieser Bestimmung im Jahr 2001 nicht erfasst sein sollten, weil die Geschäftsführungstätigkeit und das Kriterium des Anteilsbesitzes in Paragraph 6, Absatz 3, in der Satzung nicht erwähnt seien. Dies sei unrichtig. Paragraph 6, Absatz 3, dritter Satz des Statuts WE 2000 beziehe sich gerade auf Ziviltechniker, die Anteile an einer Ziviltechnikergesellschaft besäßen. Es werde freilich nicht differenziert, ob der Ziviltechniker, der Gesellschafter einer ZT-GmbH sei, als Geschäftsführer oder als einfacher Angestellter tätig sei. Die Sonderregelung gelte für Geschäftsführer mit aufrechter Befugnis und "einfache" Angestellte mit aufrechter Befugnis gleichermaßen. Eine Mehrfachversicherung sei zwar eine finanzielle Belastung, nicht aber in jedem Fall verfassungsrechtlich bedenklich, insbesondere, da der Mehrfachversicherte durch die Beitragszahlungen auch Ansprüche in mehreren Systemen der Altersversorgung erwerbe. Die Doppelversicherung von Ärzten beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer einerseits und im ASVG bzw. FSVG andererseits sei vom Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach geprüft worden und als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 6947 und 12.417).
Die Beitragspflicht zum Pensionsfonds hänge allein von der Tatsache ab, ob ein Ziviltechniker seine Ziviltechnikerbefugnis aufrecht gemeldet habe oder nicht, weil sich dadurch für ihn die Möglichkeit ergebe, selbständig tätig zu sein (allenfalls neben seiner Tätigkeit in einer Ziviltechnikergesellschaft). Ob eine selbständige Tätigkeit außerhalb der Ziviltechniker-GmbH tatsächlich ausgeübt werde, könne von den Wohlfahrtseinrichtungen im Einzelfall nicht überprüft werden. Die Verpflichtung, am Pensionsfonds teilzunehmen, könne daher nur davon abhängen, ob die Befugnis ausgeübt werde (in welcher Form auch immer).
Die Beschwerdeführerin sei gemäß § 8 Abs. 4 des Statutes WE 2000 in Stufe 1 eingestuft worden (Mindestbeitrag). Da sie erst im Laufe des Jahres 2001 Kammermitglied geworden sei, sei ihr nur der aliquote monatliche Mindestbeitrag (S 5.070,--/Monat) für den Pensionsfonds vorgeschrieben worden. Eine Berechnung des Beitrags gemäß § 6 Abs. 3 Statut WE 2000 hätte auf Grund des hohen Einkommens der Beschwerdeführerin eine wesentlich höhere Beitragsverpflichtung ergeben. Da somit bereits die größtmögliche Beitragsermäßigung gewährt worden sei, habe eine weitere Ermäßigung nicht gewährt werden können. Die Beschwerdeführerin sei gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Statutes WE 2000 in Stufe 1 eingestuft worden (Mindestbeitrag). Da sie erst im Laufe des Jahres 2001 Kammermitglied geworden sei, sei ihr nur der aliquote monatliche Mindestbeitrag (S 5.070,--/Monat) für den Pensionsfonds vorgeschrieben worden. Eine Berechnung des Beitrags gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Statut WE 2000 hätte auf Grund des hohen Einkommens der Beschwerdeführerin eine wesentlich höhere Beitragsverpflichtung ergeben. Da somit bereits die größtmögliche Beitragsermäßigung gewährt worden sei, habe eine weitere Ermäßigung nicht gewährt werden können.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2006, B 903/05-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2006, B 903/05-3, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall kommt in Bezug auf das anzuwendende Verfahrens- und Organisationsrecht das ZiviltechnikerkammerG 1993 -
ZTKG, BGBl. Nr. 157/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 44/2004, zur Anwendung, in inhaltlicher Hinsicht das ZTKG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2000 (bezüglich Letzterem insbesondere § 31). ZTKG, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2004,, zur Anwendung, in inhaltlicher Hinsicht das ZTKG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2000, (bezüglich Letzterem insbesondere Paragraph 31,).
Gemäß § 20 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG, sind u.a. Organe der Bundeskammer: Gemäß Paragraph 20, Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG, sind u.a. Organe der Bundeskammer:
2) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der
Beitragsgrundlage, soferne der Ziviltechniker einen Antrag gemäß
§ 7 Abs. 4 stellt.
3) Die Beitragsgrundlage errechnet sich aus dem
Stufe 0
................
öS 48.000,-
Sonderbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 und 3Sonderbeitrag gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3
Stufe 1
................
öS 60.000,-
Mindestbeitrag bis Beitragsgrundlage
öS 260.000,--
Stufe 2
................
öS 72.000,-
Beitr.Gl.
öS 260.001,-
- öS 320.000,-
Stufe 3
................
öS 90.000,-
Beitr.Gl.
öS 320.001,-
- öS 380.000,-
Stufe 4
................
öS 102.000,-
Beitr.Gl.
öS 380.001,-
- öS 440.000,-
Stufe 5
................
öS 120.000,-
Beitr.Gl.
öS 440.001,-
- öS 510.000,-
Stufe 6
................
öS 144.000,-
Beitr.Gl.
öS 510.001,-
- öS 650.000,-
Stufe 7
................
öS 180.000,-
Beitr.Gl.
über öS 650.000,-
Von diesen Beiträgen wird der jeweils im Geschäftsplan festgelegte Prozentsatz dem "persönlichen Beitragskonto" mit dem Tag des Einganges des Beitrages gutgeschrieben (§ 20 Abs.1 f). Ab der Vollendung des 70. Lebensjahres wird der gesamte Beitrag zum Pensionsfonds dem persönlichen Beitragskonto gutgeschrieben. Von diesen Beiträgen wird der jeweils im Geschäftsplan festgelegte Prozentsatz dem "persönlichen Beitragskonto" mit dem Tag des Einganges des Beitrages gutgeschrieben (Paragraph 20, Absatz eins, f). Ab der Vollendung des 70. Lebensjahres wird der gesamte Beitrag zum Pensionsfonds dem persönlichen Beitragskonto gutgeschrieben.
2) Die Beiträge werden jährlich im nachhinein analog der im Vorjahr erfolgten prozentuellen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage des ASVG angehoben. Sollten, den Erfordernissen des Fonds bzw. der Versicherungsmathematik entsprechend, davon abweichende Änderungen notwendig sein, ist ein diesbezüglicher Vorschlag vom Kuratorium dem Kammertag zur Beschlußfassung vorzulegen."
§ 8 Statut WE 2000 sah u.a. folgende Ermäßigungen vor: Paragraph 8, Statut WE 2000 sah u.a. folgende Ermäßigungen vor:
"1) Dem Ziviltechniker kann auf Antrag die Hälfte des
Beitrages zum Pensionsfonds bis zu zwei Jahre ab dem Tag der
Vereidigung gestundet werden. ...
2) ...
3) Für den Zeitraum von zwei Jahren nach erstmaliger
Eidesablegung können Ziviltechniker eine Ermäßigung auf die Stufe
0 beantragen (die Stundungsmöglichkeit des Abs. 1 gilt zusätzlich).
4) Für den Zeitraum von 5 Jahren nach erstmaliger
Eidesablegung können Ziviltechniker eine Ermäßigung auf die Stufe
1 beantragen. Diese Ermäßigung fällt schon vor Ende des Zeitraumes
weg, wenn die Beitragsgrundlage öS 320.000.-übersteigt. Sollte
auch die Ermäßigung nach Abs. 3 für die ersten zwei Jahre (Stufe
0) beantragt sein, kann die Er-mäßigung auf Stufe 1 nur für
weitere 3 Jahre gewährt werden.
5) ...
7) Besteht für Ziviltechniker ein
Pflichtversicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung
(Schule, Universität, Gewerbe, Angestellter, bis 31.12.2000
Künstlerversicherung, etc.), so ist im Falle einer Antragstellung
nach § 7 Abs. 4 in den Jahren 2000 bis 2004 höchstens ein Beitrag
nach folgenden Stufen zu leisten
2000 .................................... Stufe 2
2001 .................................... Stufe 3
2002 .................................... Stufe 4
2003 .................................... Stufe 5
2004 .................................... Stufe 6
Die jeweilige Einstufung ist mit Nachweis der
Pflichtversicherung zu beantragen."
Die Beschwerdeführerin erachtet die gleichzeitige Beitragsverpflichtung auf Grund des ASVG und des Statuts WE 2000 als bedenklich. Dieser Fall sei mit dem einer zweifachen Zahlungspflicht auf Grund einer zusätzlichen anderen beruflichen Tätigkeit (als Ziviltechniker und als Angestellter in einer anderen Branche) nicht vergleichbar, da die Doppelbelastung im vorliegenden Fall durch ein und die selbe Tätigkeit als Ziviltechniker im Rahmen der Ziviltechnikergesellschaft ausgelöst werde. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Die Problematik der Doppelversicherung sei auch dem Gesetzgeber bewusst geworden und es sei die Pensionszahlungsverpflichtung nach dem ASVG durch die 58. ASVG-Novelle 2002 abgeschafft worden. Für den Zeitraum 2001 müsse das Statut WE 2000 verfassungskonform ausgelegt werden. Den Anknüpfungspunkt dafür liefere § 31 Abs. 4 ZTKG. Diese Bestimmung sehe dem Wortlaut nach eine Ermäßigungsmöglichkeit für die geschäftsführenden Gesellschafter von Ziviltechniker-GmbHs vor. Diese Kann-Bestimmung sei im Lichte des Sachlichkeitsgebotes als Verpflichtung zu interpretieren. Die Befreiung von der Beitragspflicht sei auslegungstechnisch dadurch zu erreichen, dass eine Ermäßigung auf den Betrag von 0,-- zu gewähren sei. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in dem Erkenntnis vom 29. Juni 1990, VfSlg. Nr. 12.417, würde die Mehrfachversicherung der unselbständig erwerbstätigen und der freiberuflich tätigen Ärzte nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt, nämlich dann, wenn die Kumulation der beiden Systeme und das bewirkte Niveau der sozialen Sicherheit die Grenzen des Gleichheitssatzes einhalte. Um im vorliegenden Fall eine Verfassungswidrigkeit zu vermeiden, hätte die Behörde daher § 6 Abs. 3 des Statutes WE 2000 einschränkend interpretieren müssen und somit annehmen müssen, dass Geschäftsführer von Ziviltechniker-GmbHs, die Anteile an den Gesellschaften besäßen, von dieser Bestimmung auch 2001 nicht erfasst wären. Die Beschwerdeführerin erachtet die gleichzeitige Beitragsverpflichtung auf Grund des ASVG und des Statuts WE 2000 als bedenklich. Dieser Fall sei mit dem einer zweifachen Zahlungspflicht auf Grund einer zusätzlichen anderen beruflichen Tätigkeit (als Ziviltechniker und als Angestellter in einer anderen Branche) nicht vergleichbar, da die Doppelbelastung im vorliegenden Fall durch ein und die selbe Tätigkeit als Ziviltechniker im Rahmen der Ziviltechnikergesellschaft ausgelöst werde. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Die Problematik der Doppelversicherung sei auch dem Gesetzgeber bewusst geworden und es sei die Pensionszahlungsverpflichtung nach dem ASVG durch die 58. ASVG-Novelle 2002 abgeschafft worden. Für den Zeitraum 2001 müsse das Statut WE 2000 verfassungskonform ausgelegt werden. Den Anknüpfungspunkt dafür liefere Paragraph 31, Absatz 4, ZTKG. Diese Bestimmung sehe dem Wortlaut nach eine Ermäßigungsmöglichkeit für die geschäftsführenden Gesellschafter von Ziviltechniker-GmbHs vor. Diese Kann-Bestimmung sei im Lichte des Sachlichkeitsgebotes als Verpflichtung zu interpretieren. Die Befreiung von der Beitragspflicht sei auslegungstechnisch dadurch zu erreichen, dass eine Ermäßigung auf den Betrag von 0,-- zu gewähren sei. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in dem Erkenntnis vom 29. Juni 1990, VfSlg. Nr. 12.417, würde die Mehrfachversicherung der unselbständig erwerbstätigen und der freiberuflich tätigen Ärzte nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt, nämlich dann, wenn die Kumulation der beiden Systeme und das bewirkte Niveau der sozialen Sicherheit die Grenzen des Gleichheitssatzes einhalte. Um im vorliegenden Fall eine Verfassungswidrigkeit zu vermeiden, hätte die Behörde daher Paragraph 6, Absatz 3, des Statutes WE 2000 einschränkend interpretieren müssen und somit annehmen müssen, dass Geschäftsführer von Ziviltechniker-GmbHs, die Anteile an den Gesellschaften besäßen, von dieser Bestimmung auch 2001 nicht erfasst wären.
Dem kann nicht gefolgt werden. In § 6 Abs. 3 zweiter Satz Statut WE 2000, das im vorliegenden Fall trotz der angeführten Aufhebung dieses