RS Vwgh 1990/5/9 89/03/0096

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §49 Abs2;
VwGG §41;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß der Besch die Geschwindigkeitsüberschreitung zugibt, kann lediglich abgeleitet werden, daß damit der Tatbestand des § 52 lit a Z 10 StVO objektiv erfüllt ist, doch kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, daß der Besch damit auch die Schuldfrage unbekämpft ließ, ihn also auch subjektiv kein Verschulden treffe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030096.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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