RS Vwgh 1990/5/9 89/02/0219

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art15 Abs7 idF 1975/316 ;

Rechtssatz

Aus der Wendung im ersten Satz des Art 15 Abs 7 B-VG, daß " die Länder " einvernehmlich vorzugehen haben, ergibt sich die Zuständigkeit der Landesregierungen der einzelnen Länder.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020219.X03

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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