RS Vwgh 1990/5/9 89/03/0096

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Ersuchen, von einer Bestrafung Abstand nehmen zu wollen, in Verbindung mit der dafür gegebenen Begründung (Wahrnehmung eines Gerichtstermines) und mit dem Antrag auf Aufhebung der Strafverfügung schlechthin wird nicht nur die Höhe der auferlegten Strafe in Beschwerde gezogen oder ein Absehen von der Strafe iSd § 21 Abs 1 VStG geltend gemacht, sondern die Strafverfügung als solche für rechtswidrig erachtet und bekämpft.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030096.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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