RS Vwgh 1990/5/9 89/02/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1990
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BauO Wr §54;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §93 Abs1 idF 1983/174 ;

Rechtssatz

Für die Verpflichtung zur Reinigung und dergleichen des Gehsteiges nach § 93 Abs 1 erster Satz StVO idF 1983/174 ist es unerheblich, wer den Gehsteig hergestellt hat sowie ob und aus welchem Grunde der Grundeigentümer von der sich aus baurechtlichen Vorschriften (hier: § 54 Wr BauO) ergebenden Verpflichtung zur Gehsteigherstellung befreit worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020100.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten