RS Vwgh 1990/5/11 90/18/0040

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
19/05 Menschenrechte
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1;
B-VG Art20 Abs3;
MRK Art25;
MRK Art6 Abs1;
RDG §127;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0041

Rechtssatz

An Geheimhaltung der Daten zur Expeditivität eines Richters - auch dieser ist Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG - besteht ein Interesse dieses Richters, das die Interessen eines Auskunftwerbers für Zwecke einer Disziplinaranzeige und einer Beschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer überwiegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180040.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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