RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0147

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;

Rechtssatz

Die Frist des § 71 Abs 2 AVG beginnt dann zu laufen, wenn das Hindernis weggefallen ist, das wäre hier mit der - nach Ansicht des Beschuldigten aber unrichtigen - Mitteilung der Behörde, die Berufung in der Hauptsache sei verspätet gewesen. Teilte der Beschuldigte die - seiner Meinung nach unrichtige - Ansicht der Behörde, so hätte er binnen einer Woche nach Mitteilung dieser Ansicht den Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen (Hinweis E 21.11.1977, 1557/77, VwSlg 9434 A/1977, B 22.1.1986, 85/11/0304, VwSlg 11999 A/1986, E 7.3.1990, 90/03/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180147.X02

Im RIS seit

11.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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