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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der KGrundstücksverwertungsgesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg, Haushamerstraße 1, gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 27. Februar 2008, Zl. FA13B-12.05-G79/2008-16, betreffend Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz richtete mit Bescheid vom 10. Jänner 1990, u.a. an die Beschwerdeführerin gemäß § 70a Stmk. Bauordnung 1968 den Auftrag, die konsenswidrige Nutzung der auf den Grundstücken Nr. 2034/1, 2034/8 und 2033/4, alle KG G., befindlichen Halle als Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt zu unterlassen. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz richtete mit Bescheid vom 10. Jänner 1990, u.a. an die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 70 a, Stmk. Bauordnung 1968 den Auftrag, die konsenswidrige Nutzung der auf den Grundstücken Nr. 2034/1, 2034/8 und 2033/4, alle KG G., befindlichen Halle als Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt zu unterlassen.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz bestätigte diesen Bescheid mit Bescheid vom 21. Juni 1990 im maßgeblichen Teil des Spruches. Der Gemeinderat berichtigte mit Bescheid vom 2. Oktober 1990 eine Grundstücksnummer (Nr. 2033/3 anstatt 2034/1).
In der Folge wurden über die Beschwerdeführerin Zwangsstrafen verhängt und gleichzeitig jeweils eine weitere Zwangsstrafe für den Fall angedroht, dass die Bescheidadressatin ihrer Verpflichtung nicht innerhalb einer bestimmten Frist ab Zustellung des Bescheides entsprechen sollte.
So verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 27. Juni 2007 eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,--, da sie folgende bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt habe:
"Die konsenswidrige Nutzung der auf Grundstück Nr. 2034/8, KG G..., bestehenden Halle als Lebensmittel- und Haushaltsmarkt binnen einer Frist von einer Woche, gerechnet ab dem Tage der Rechtskraft des Bescheides des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 21.06.1990, GZ.: ..., zu unterlassen."
Für den Fall der weiteren Nichterfüllung des baupolizeilichen Auftrages werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,-- angedroht.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu aus, der Beschwerdeführer führe lapidar aus, dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welchen Verpflichtungen sie nicht nachgekommen sei. Diesem Vorbringen könne in keiner Weise der Inhalt zugemessen werden, dass die für Steinindustriezwecke bewilligte bauliche Anlage nicht als Halle für Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt genutzt werde. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht glaubhaft machen können, dass die gegenständliche bauliche Anlage tatsächlich konsensgemäß genutzt werde. Die verhängte Zwangsstrafe sei daher zu Recht ergangen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 Abs. 1 und 2 VVG sieht für die Verhängung von Zwangstrafen Folgendes vor: Paragraph 5, Absatz eins und 2 VVG sieht für die Verhängung von Zwangstrafen Folgendes vor:
"§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060063.X00Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009