RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0193

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Gegen die Tatortumschreibung Wien 1 Kohlmarkt 3, bestehen bei einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO auch unter den im E eines VS des VwGH vom 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 als wesentlich angesehenen Kriterien des Konkretisierungsgebotes des § 44 a lit a VStG keine Bedenken, selbst wenn entlang des in der Tatortumschreibung genannten Hauses Kohlmarkt 3 ca 4 bis 5 Autos stehen könnten, zumal im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dem Lenker in einem weiteren Verwaltungsstrafverfahren eine im gegenständlichen Tatortbereich in zeitlicher Nähe zu der im Strafbescheid angenommenen Tatzeit begangene gleichartige Verwaltungsübertretung angelastet worden ist und sohin die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180193.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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