RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0197

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §22 Abs2;

Rechtssatz

Von einem Sammeldelikt ist bei Deliktstypen zu sprechen, die auf die Gewohnheitsmäßigkeit, die Gewerbsmäßigkeit oder die Geschäftsmäßigkeit der Begehung abstellen, und zwar dann, wenn die Lebensführung oder innere Haltung abgegolten werden soll, die Einzeltaten nur als deren Ausdruck in Betracht kommen und vom Deliktstypus her gesehen funktional und wertmäßig eine Einheit bilden

(Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180197.X05

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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