RS Vwgh 1990/5/11 90/18/0046

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §88 Abs2;
StVG §90 Abs4;

Rechtssatz

Ist die Staatsangehörigkeit eines Strafgefangenen ungeklärt, steht es daher nicht fest, welcher sein Heimatstaat ist, dann ist schon aus diesem Grund für die Anwendung des § 90 Abs 4 StVG iVm § 88 Abs 2 StVG kein Raum. Für die Auslegung dieser Bestimmung, nämlich daß ein Staatenloser bzw. eine Person, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, mit der diplomatischen Mission oder mit der konsularischen Vertretung jedes beliebigen Staates unbeschränkt verkehren dürfe, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180046.X02

Im RIS seit

11.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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