RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0193

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §16 Abs2;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob der iSd § 44 Abs 1 StVO angefertigte Aktenvermerk über die Aufstellung der hier maßgebenden Straßenverkehrszeichen dem § 16 Abs 2 AVG auch insofern entspricht, als das unter dem Aktenvermerk angebrachte Handzeichen als Unterschrift zu qualifizieren ist, weil die Frage der Beweiskraft dieses Aktenvermerkes angesichts des unbestritten gebliebenen Umstandes unerheblich ist, daß das in Rede stehende Straßenverkehrszeichen vor der Begehung der dem Lenker angelasteten Übertretung im Tatortbereich aufgestellt war, sodaß die diesem Verkehrszeichen zugrundeliegende Verordnung im Hinblick auf die Vorschrift des ersten Satzes des § 44 Abs 1 StVO zur Tatzeit jedenfalls in Kraft gestanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180193.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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