RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §16 Abs1;
AVG §8;
StVO 1960 §44 Abs1;

Rechtssatz

Den Parteien ist zufolge § 44 Abs 1 StVO lediglich Einsicht in einen solchen Aktenvermerk, welcher den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung eines Verkehrszeichens festzuhalten hat, zu gestatten, weshalb ein Besch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt wird, daß ihm die Beh in eine mit der V zusammenhängende Skizze nicht Einsicht gewährt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180193.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten