RS Vwgh 1990/5/14 90/19/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG;
VStG §27 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0019 90/19/0115 90/19/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 1

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Vielmehr ist gem § 27 Abs 1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. (Im vorliegenden Fall bei Verstoß gegen § 21 Abs 6 AAV der Sitz der Unternehmensleitung; Hinweis E 14.4.1988, 87/08/0263, 0264, 0265 E 31.3.1989, 88/08/0080, 0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190018.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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