RS Vwgh 1990/5/14 90/19/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 1

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Vielmehr ist gem § 27 Abs 1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. (Im vorliegenden Fall bei Verstoß gegen § 21 Abs 6 AAV der Sitz der Unternehmensleitung; Hinweis E 14.4.1988, 87/08/0263, 0264, 0265 E 31.3.1989, 88/08/0080, 0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190014.X01

Im RIS seit

14.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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