RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0164

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;

Rechtssatz

Dem Bericht des Handelsausschusses (479 BlgNR 12 GP) zur durch das Verfahrensrecht - Anpassungsgesetz 1971, BGBl 274, novellierten Bestimmung des § 99 Abs 2 lit e StVO ist zu entnehmen, daß eine Person, die zwar bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt, anschließend aber Fahrerflucht begeht, unter der Voraussetzung, daß eine andere Person die Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers gemeldet hat, zwar nicht nach § 99 Abs 2 lit e StVO, jedenfalls aber nach § 99 Abs 2 lit a StVO strafbar sein soll. Umso mehr gilt dies,

wenn weder der Unfallslenker noch eine andere Person die in § 99 Abs 2 lit e StVO vorgesehene Verständigung vornimmt und sich der Fahrzeuglenker von der Unfallstelle entfernt, ohne an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020164.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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