RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0108

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0124 E 13. Dezember 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 8 Abs 4 StVO handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Auch im Rahmen der Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens iSd zweiten Satzes des § 5 Abs 1 VStG ist es Aufgabe des Besch, initiativ zu werden und von sich aus ein geeignetes Vorbringen zu erstatten und hiefür Bescheinigungsmittel anzubieten.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020108.X08

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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