RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0189

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §61 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ob es dem Beschuldigten zeitlich möglich gewesen ist, zur Unfallstelle zu gelangen, hängt im vorliegenden Fall vom Abfahrtsort, der Abfahrtszeit, der Fahrgeschwindigkeit und der Tatzeit ab. Durch eine allenfalls ungenau festgestellte Tatzeit ist der Beschuldigte somit in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt (Hinweis E 23.3.1988, 88/18/0063; E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020189.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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