RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0214

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs5;

Rechtssatz

Einem geschulten Verkehrsaufsichtsorgan ist es möglich von seinem Standort aus gleichzeitg das Aufleuchten des Rotlichtes zu erkennen sowie die Geschwindigkeit des Fahrzeuges und die Entfernung von der Haltelinie zu schätzen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020214.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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