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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Rechtssatz
Ist jene Fläche, auf der der Besch sein Fahrzeug abgestellt hat, durch einen Randstein und durch unterschiedliche Höhe von der Fahrbahn abgegrenzt, so ist diese Stelle als Gehsteig iSd StVO anzusehen (Hinweis E 13.4.1988, 87/03/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020108.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009