RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0108

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;

Rechtssatz

Ist jene Fläche, auf der der Besch sein Fahrzeug abgestellt hat, durch einen Randstein und durch unterschiedliche Höhe von der Fahrbahn abgegrenzt, so ist diese Stelle als Gehsteig iSd StVO anzusehen (Hinweis E 13.4.1988, 87/03/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020108.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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