RS Vwgh 1990/5/15 90/02/0079

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs1 lita idF 1969/209 ;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;
VStG §19 Abs2 idF 1978/117 ;
VStG §19;

Rechtssatz

Geht die Behörde aufgrund einer Angabe des Besch von dessen monatlichen Einkommen in der Höhe von S 2.500,-- bis S 3.000,-- aus und spricht sie dementsprechend von " bescheidenen Einkommensverhältnissen " und von Vermögenslosigkeit, so übt sie bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 99 Abs 3 lita StVO iVm § 38 Abs 1 lita StVO im Ausmaß von S 800,-- Ermessen iSd Gesetzes, wobei insb auf die Möglichkeit der Bewilligung von Teilzahlungen (§ 54b Abs 3 VStG) zu verweisen ist.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020079.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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