RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0108

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;

Rechtssatz

Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind (Hinweis E 20.1.1986, 85/02/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020108.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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