RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0040

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita idF 1987/516 ;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Kann die Behörde davon ausgehen, daß das Fahrzeug des Beschuldigten während des Tatzeitraumes, ohne daß eine Ladetätigkeit ausgeübt worden ist, abgestellt gewesen ist, so obliegt es dem Beschuldigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, eine solche Ladetätigkeit darzutun.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020040.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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