RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0059

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;

Rechtssatz

Dem VwGH ist ein Erfahrungssatz, die gefahrene Geschwindigkeit werde vom Lenker meistens höher angegeben als sie tatsächlich gewesen sei, fremd.

Schlagworte

Geschwindigkeit Allgemeinfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020059.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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