RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0059

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Hinweis Urteil 15.12.1972, 2 Ob 103, 104/72, ZVR 1974/86), welcher der VwGH beipflichtet, verhält die Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO den Fahrzeuglenker dazu, nicht nur die vor ihm liegende Fahrbahn, sondern auch deren Ränder und das anschließende Gelände ständig im Auge zu behalten, um von dort auftauchenden bzw von dort in die Fahrbahn gelangenden Hindernissen durch eine Herabminderung der Geschwindigkeit oder ein Auslenken sofort Rechnung tragen zu können.

Schlagworte

Geschwindigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020059.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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