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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Hinweis Urteil 15.12.1972, 2 Ob 103, 104/72, ZVR 1974/86), welcher der VwGH beipflichtet, verhält die Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO den Fahrzeuglenker dazu, nicht nur die vor ihm liegende Fahrbahn, sondern auch deren Ränder und das anschließende Gelände ständig im Auge zu behalten, um von dort auftauchenden bzw von dort in die Fahrbahn gelangenden Hindernissen durch eine Herabminderung der Geschwindigkeit oder ein Auslenken sofort Rechnung tragen zu können.
Schlagworte
Geschwindigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020059.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009