RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
MEG 1950 §13 Abs2 Z8 idF 1988/742;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (Hinweis E 3.7.1986, 86/02//0044).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020162.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten