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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf den der Straßenverkehrsordnung innewohnenden Gedanken der größtmöglichen Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer ist § 20 Abs 1 erster Satz StVO der Inhalt beizumessen, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten hat, daß er den sich aus der besonderen Verkehrssituation ergebenden Verhältnissen jederzeit gerecht werden kann (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0059).
Schlagworte
Geschwindigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020156.X01Im RIS seit
12.06.2001