RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0156

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf den der Straßenverkehrsordnung innewohnenden Gedanken der größtmöglichen Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer ist § 20 Abs 1 erster Satz StVO der Inhalt beizumessen, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten hat, daß er den sich aus der besonderen Verkehrssituation ergebenden Verhältnissen jederzeit gerecht werden kann (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0059).

Schlagworte

Geschwindigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020156.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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