RS Vwgh 1990/5/17 89/07/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1628/52 E 18. November 1953 VwSlg 3201 A/1953 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht berechtigt, durch einen auf § 76 Abs 1 AVG gestützten Bescheid die Partei zur Tragung der Kosten zu verpflichten, die ihr selbst nicht erwachsen sind. (Hier: Auftrag zur direkten Zahlung an einen von der Behörde bestellten Sachverständigen.)

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070199.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten