RS Vwgh 1990/5/17 88/06/0125

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs3;
EGVG Art9 Abs1 Z4;
GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §1 Abs3;
GewO 1973 §1 Abs4;
GewO 1973 §1 Abs5;

Rechtssatz

Es kann auch jemand, der kein befugter Parteienvertreter ist, gemäß § 10 Abs 1 AVG als Vertreter einschreiten, und dies auch zu wiederholtem Male, solange die Vertretung anderer nach § 10 Abs 3 AVG nicht zu Erwerbszwecken erfolgt, wobei mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im § 10 Abs 3 AVG bzw im Art IX Abs 1 Z 4 EGVG bei der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes zu Erwerbszwecken die Bestimmungen des § 1 Abs 2 GewO 1973 idF BGBl 1988/399, des § 1 Abs 3, des § 1 Abs 4 und des § 1 Abs 5 GewO 1973 heranzuziehen sind (Hinweis E 21.12.1988, 88/10/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060125.X01

Im RIS seit

17.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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