RS Vwgh 1990/5/17 89/16/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §13;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991/315;

Rechtssatz

Zur Erfüllung des in § 13 GGG aufgestellten Erfordernisses der Inanspruchhnahme einer Gebührenbefreiung genügt es, wenn der Antrag auf Gebührenbefreiung im Berichtigungsantrag gestellt wird (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160122.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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