RS Vwgh 1990/5/17 89/16/0071

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §10 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0072 Besprechung in: ÖStZ 1991, 390;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn bei gleichzeitiger Übertragung von landwirschaftlichen und forstwirschaftlichen und sonstigen Grundstücken die Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufgeteilt wird (Hinweis E 18.1.1990, 89/16/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160071.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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