RS Vwgh 1990/5/21 89/12/0177

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Betrages ist nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Der gute Glaube beim Empfang der Leistungen wird nicht nur durch Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (Hinweis 23.4.1990, 86/12/0124).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120177.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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