RS Vwgh 1990/5/21 90/15/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 117;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/17/0072 E 17. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 216 Abs 1 WAO folgt, daß das Verfahren, welches Anlaß zur Aussetzung gibt, im Bescheid, welcher die Aussetzung ausspricht, auf solche Weise eindeutig zu bezeichnen ist, daß es dadurch unmittelbar und ohne Zuhilfenahme des der Berufungsbehörde nicht jedoch dem Berufungswerber zur Verfügung stehendes Wissen individualisiert ist. Andernfalls wäre das Ende der Aussetzung und damit der Zeitpunkt des Wiedereintretens der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde nicht bestimmt. Zur deutlichen Bezeichnung des Anlaßfalles reicht die Beschreibung der Rechtsfrage, um die es in der betreffenden Sache geht, nicht aus, weil sich mit Hilfe dieser Angaben für den Berufungswerber, dessen Verfahren ausgesetzt wird, ohne Mithilfe der Berufungsbehörde der "Anlaßfall" nicht identifizieren läßt. Dies gilt auch dann, wenn nur ein (einziger) "Anlaßfall" besteht.

Schlagworte

Konventionalstrafe Vertragsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150029.X02

Im RIS seit

21.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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