RS Vwgh 1990/5/21 89/12/0034

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48 Abs4;
BDG 1979 §74 Abs2;

Rechtssatz

War die für den Beamten maßgebende Zeit der Dienstleistung gem § 48 Abs 4 BDG 1979 bereits in einem Dienstplan festgesetzt worden, ist im Hinblick auf § 74 Abs 2 BDG 1979, wonach der Beamte für die Zeit des Sonderurlaubes den Anspruch auf die vollen Bezüge behält, eine nach der Bewilligung des Sonderurlaubes erfolgte Abänderung des Dienstplanes, die mit bezugsrechtlichen Nachteilen für den Beamten verbunden ist, hinsichtlich dieser Konsequenzen rechtlich nicht gedeckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120034.X02

Im RIS seit

21.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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