RS Vwgh 1990/5/21 89/12/0154

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §20 Abs4;
AHStG §21 Abs4;
AHStG §33;
AVG §38;
UOG 1975 §7 Abs2;
UOG 1975 §7 Abs3;

Rechtssatz

Die Entscheidungszuständigkeit betreffend studienrechtlicher Angelegenheiten (hier: gem §§ 20 Abs 4 und 21 Abs 4 AHStG) steht dem Vorsitzenden der Studienkommission zu (§ 7 Abs 2 und 3 UOG). Dies schließt aber nicht aus, daß der Präses der Diplomprüfungskommission im Rahmen der ihm zukommenden Zuständigkeit, aber vor allem bei der Ausstellung eines Diplomprüfungszeugnisses nach § 33 AHStG (Hinweis E 29.4.1976, 1981/75), regelmäßig studienrechtliche Fragen als Vorfragen iSd § 38 AVG zu beurteilen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120154.X03

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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