RS Vwgh 1990/5/21 89/12/0045

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §21 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs3;
GehG 1956 §5 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der Beamte die für die Zuerkennung der Zuschläge zum Monatsbezug nach § 21 GehG maßgebenden Änderungen nicht umgehend entsprechend der im seinerzeitigen Antrag übernommenen Meldeverpflichtung gemeldet, kann er sich nicht mehr darauf berufen, daß er den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuß im guten Glauben empfangen habe (Hinweis E 11.12.1969, 1143/69). Ob auch eine Meldeverpflichtung gem § 5 Abs 6 GehG bestand, kann daher dahinstehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120045.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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