TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/23 2008/21/0433

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des FG in L, geboren 1968, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. November 2007, Zl. 313.602/3- III/4/07, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der nach seinen Behauptungen mit seiner Familie seit beinahe fünf Jahren in Österreich aufhältige und am Arbeitsmarkt integrierte Beschwerdeführer beantragte am 14. Oktober 2005 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 gemäß §§ 72 und 73 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 72 und 73 NAG ab. Gemäß seines § 82 Abs. 1 sei das NAG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten, gemäß § 81 Abs. 1 NAG seien die Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, die bei Inkrafttreten des NAG anhängig seien, nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen. Davon ausgehend erweise sich die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen durch die erstinstanzliche Behörde als rechtsrichtig, da ein Antrag auf eine humanitäre Niederlassungsbewilligung - gemäß § 73 Abs. 2 NAG könne aus humanitären Gründen nur von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden - nicht zulässig sei. Der nach seinen Behauptungen mit seiner Familie seit beinahe fünf Jahren in Österreich aufhältige und am Arbeitsmarkt integrierte Beschwerdeführer beantragte am 14. Oktober 2005 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 gemäß Paragraphen 72, und 73 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 72 und 73 NAG ab. Gemäß seines Paragraph 82, Absatz eins, sei das NAG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten, gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG seien die Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, die bei Inkrafttreten des NAG anhängig seien, nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen. Davon ausgehend erweise sich die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen durch die erstinstanzliche Behörde als rechtsrichtig, da ein Antrag auf eine humanitäre Niederlassungsbewilligung - gemäß Paragraph 73, Absatz 2, NAG könne aus humanitären Gründen nur von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden - nicht zulässig sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 ua., hob der Verfassungsgerichtshof - auch auf Grund eines aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gestellten Antrags des Verwaltungsgerichtshofes - u.a. die Wortfolge "von Amts wegen" in § 73 Abs. 2 NAG als verfassungswidrig auf. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid ist auf die besagte Wendung in § 73 Abs. 2 NAG gestützt. Ihm wurde daher durch das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die rechtliche Grundlage entzogen, was ihn mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 ua., hob der Verfassungsgerichtshof - auch auf Grund eines aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gestellten Antrags des Verwaltungsgerichtshofes - u.a. die Wortfolge "von Amts wegen" in Paragraph 73, Absatz 2, NAG als verfassungswidrig auf. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid ist auf die besagte Wendung in Paragraph 73, Absatz 2, NAG gestützt. Ihm wurde daher durch das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die rechtliche Grundlage entzogen, was ihn mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Die gemäß § 35 Abs. 2 VwGG zur Äußerung eingeladene belangte Behörde hielt dem nur entgegen, dass ein allfälliger Ersatzbescheid im Hinblick auf ein in der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschwerdeführer erlassenes Aufenthaltsverbot ohne weitere inhaltliche Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG auf Abweisung des gegenständlichen Antrages lauten müsse. Durch dieses, auf eine meritorische Erledigung - die außerhalb der Sache des Berufungsverfahrens läge - abzielende Vorbringen wird jedoch nichts aufgezeigt, was geeignet wäre, das Vorliegen der durch den bekämpften Zurückweisungsbescheid bewirkten Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, weshalb der Bescheid gemäß § 35 Abs. 2 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben war. Die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG zur Äußerung eingeladene belangte Behörde hielt dem nur entgegen, dass ein allfälliger Ersatzbescheid im Hinblick auf ein in der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschwerdeführer erlassenes Aufenthaltsverbot ohne weitere inhaltliche Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auf Abweisung des gegenständlichen Antrages lauten müsse. Durch dieses, auf eine meritorische Erledigung - die außerhalb der Sache des Berufungsverfahrens läge - abzielende Vorbringen wird jedoch nichts aufgezeigt, was geeignet wäre, das Vorliegen der durch den bekämpften Zurückweisungsbescheid bewirkten Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, weshalb der Bescheid gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. Oktober 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210433.X00

Im RIS seit

28.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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