RS Vwgh 1990/5/21 89/12/0176

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Wird die mit dem Massenbeförderungsmittel am Wohnort des Beamten an der seiner Wohnung am nächsten gelegenen Bushaltestelle angetretene Reisebewegung nach Überschreiten der Grenze des Zuteilungsortes nicht an der zunächst gelegenen Haltestelle unterbrochen, sondern bis zu der dem Ort der Zuteilung näher gelegenen Endstelle fortgesetzt, kann von der Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels durch den Beamten für die Reisebewegung zum Zuteilungsort nicht die Rede sein. Vom Beamten darf nämlich nicht verlangt werden, daß er nach Erreichen des Ortsgebietes des Zuteilungsortes das von seinem Wohnort aus benützte Massenverkehrsmittel verläßt und in ein innerstädtisches Verkehrsmittel umsteigt, um die Dienststelle am Zuteilungsort zu erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120176.X01

Im RIS seit

21.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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