RS Vwgh 1990/5/22 89/14/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

ABGB §1151;
BAO §167 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §321 Abs2;
BAO §84 Abs1;
WTBO §71;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 78;

Rechtssatz

Ob ein Dienstverhältnis vorliegt ist im gegebenen Zusammenhang nach dem Privatrecht zu beurteilen. Die danach entscheidenden Merkmale eines Dienstvertrages sind derart zahlreich und vielgestaltig, daß im Einzelfall die Beantwortung der Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, die eine Rechtsfrage ist, nur nach Prüfung aller dieser Merkmale und entsprechender Abwägung der Ergebnisse erlaubt ist. Schon aus diesem Grund kann von einer Offenkundigkeit im Sinne des § 167 Abs 1 BAO keine Rede sein, die einen Beweis der entsprechenden Tatsachen und ihre auf ein gesetzmäßiges Verfahren gegründete Feststellung entbehrlich machte. Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein Scheingeschäft vorliegt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140296.X07

Im RIS seit

22.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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