RS Vwgh 1990/5/22 89/08/0116

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Arbeitgeber nicht davon abhängt, daß die Erstattung vom Geschäftsführer des Arbeitgebers durch strafbare Handlungen veranlaßt wurde, kann zwischen der Erklärung des Sozialversicherungsträgers in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht gegen den Geschäftsführer im Rahmen des vor dem Strafgericht zur Debatte stehenden Rechtskomplexes und Tatsachenkomplexes über noch offene bzw über bereits beglichene Schadensbeträge und dem Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gem § 9 EFZG gegen den Arbeitgeber kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang hergestellt werden. Die belBeh hat daher die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 EFZG in Ansehung des vom Sozialversicherungsträger rückgeforderten Betrages vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080116.X02

Im RIS seit

22.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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