RS Vwgh 1990/5/22 90/11/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich

Norm

JWG NÖ 1978 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 9 Abs 1 NÖ JWG kennt - anders als beim Übergang von Rechtsansprüchen nach § 10 NÖ JWG - keinen zeitlichen Beginn der Kostenersatzpflicht mit der Übersendung einer entsprechenden schriftlichen Anzeige.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110048.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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