RS Vwgh 1990/5/23 89/13/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131 Abs1 Z5;
BAO §132 Abs1;
BAO §184;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/13/0281 1

Stammrechtssatz

Dienen die Abrechnungsbelege der Abrechnung der Einnahmen, so sind in ihnen zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege im Sinne des § 131 Abs 1 Z 5 und des § 132 Abs 1 BAO und zudem jedenfalls sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle zu erblicken, die schon auf Grund beider Bestimmungen - ohne daß es noch besonderer gesetzlicher Anordnungen bedarf - aufzubewahren sind. Schon die unterbliebene Aufbewahrung der Abrechnungsbelege begründet die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130280.X01

Im RIS seit

16.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten