RS Vwgh 1990/5/23 90/13/0059

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §4 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Pauschale für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben ist lediglich bei der Ermittlung

der Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf Grund

von Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit vorgesehen. Entfaltet ein AbgPfl in seinem Versicherungsmaklerbüro die Tätigkeit eines Handelsvertreters, so erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht aber Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Eine pauschale Berücksichtigung üblicherweise nicht belegbarer Betriebsausgaben steht ihm nach dem EStG 1972 daher nicht zu. Inwieweit Erlässe des BMF eine derartige Pauschalierung zulassen, muß bleiben, da die Parteien aus solchen nicht ordnungsgemäß kundgemachten Dienstanweisungen keine vor dem VwGH verfolgbaren Rechte ableiten können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130059.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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