RS Vwgh 1990/5/23 90/17/0126

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LAO NÖ 1977 §70;
LAO NÖ 1977 §73;

Rechtssatz

Der Hinweis darauf, in welcher Gemeinderatsitzung der Bescheidinhalt beschlossen wurde, ist kein gesetzliches Bescheiderfordernis im Sinne der §§ 70 und 73 NÖ AO 1977. Die Fertigungsklausel "Für den Gemeinderat: In Vertretung (es folgt der eigenhändige Namenszug) Vizebürgermeister" läßt die bescheiderlassende Behörde unmißverständlich erkennen und schließt den Hinweis in sich, daß der Bescheid auch tatsächlich kollegial beschlossen wurde.

Schlagworte

Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170126.X02

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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