RS Vwgh 1990/5/23 90/01/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1990
beobachten
merken

Index

L03503 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art117 Abs2;
B-VG Art144 Abs1;
GdWO NÖ §28 Abs2;
GdWO NÖ §28b Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die behauptete gesetzwidrige Streichung aus dem Wählerverzeichnis stellt eine Verweigerung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes dar (Hinweis B 9.4.1980, 721/80).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010069.X02

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten