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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §4 Abs2;Rechtssatz
Mit der Voraussetzung eines größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereiches verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, unbedeutende Splittergruppen von der Kollektivvertragsfähigkeit auszuschließen. Keineswegs wird aber verlangt, die entsprechende Berufsvereinigung müsse eine umfassender Organisation der Angehörigen eines bestimmten Berufszweiges oder Wirtschaftszweiges darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010424.X01Im RIS seit
23.05.1990