RS Vwgh 1990/5/23 89/01/0424

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Mit der Voraussetzung eines größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereiches verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, unbedeutende Splittergruppen von der Kollektivvertragsfähigkeit auszuschließen. Keineswegs wird aber verlangt, die entsprechende Berufsvereinigung müsse eine umfassender Organisation der Angehörigen eines bestimmten Berufszweiges oder Wirtschaftszweiges darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010424.X01

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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